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   LAG Hamm, 23.06.2010 - 2 Sa 82/10   

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https://dejure.org/2010,15329
LAG Hamm, 23.06.2010 - 2 Sa 82/10 (https://dejure.org/2010,15329)
LAG Hamm, Entscheidung vom 23.06.2010 - 2 Sa 82/10 (https://dejure.org/2010,15329)
LAG Hamm, Entscheidung vom 23. Juni 2010 - 2 Sa 82/10 (https://dejure.org/2010,15329)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Kündigung aufgrund eines Interessenausgleichs mit Namensliste gemäß § 1 Abs. 5 KSchG Hier: Zum Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien bei der Vergleichsgruppenbildung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 5 KSchG
    Kündigung aufgrund eines Interessenausgleichs mit Namensliste gemäß § 1 Abs. 5 KSchG Hier: Zum Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien bei der Vergleichsgruppenbil-dung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste; Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien bei der Vergleichsgruppenbildung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste; Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien bei der Vergleichsgruppenbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 107/05

    Insolvenzkündigung und Standortsicherungsvereinbarung - Sozialauswahl

    Auszug aus LAG Hamm, 23.06.2010 - 2 Sa 82/10
    Die in Kenntnis der betrieblichen Verhältnisse vorgenommene Vergleichsgruppenbildung ist nur dann grob fehlerhaft, wenn bei der Bestimmung des Kreises der vergleichbaren Arbeitnehmer die Austauschbarkeit offensichtlich verkannt worden ist und es an sachlich nachvollziehbaren, plausiblen Differenzierungsgründen fehlt (BAG, 17.11.2005, 6 AZR 107/05, DB 2006; LAG Hamm v. 12.11.2003 - 2 Sa 1232/03, juris).

    b)Im Rahmen der Vergleichsgruppenbildung hat das BAG es nicht für grob fehlerhaft gehalten, wenn die Betriebsparteien den auswahlrelevanten Personenkreis dergestalt bestimmen, dass Arbeitnehmer, die sich erst auf einem bestimmten Arbeitsplatz einarbeiten müssen, aus der Vergleichbarkeit ausscheiden (BAG, 17.11.2005, 6 AZR 107/05, DB 2006, 844).

  • BAG, 03.04.2008 - 2 AZR 879/06

    Betriebsbedingte Kündigung - Namensliste - "grobe Fehlerhaftigkeit

    Auszug aus LAG Hamm, 23.06.2010 - 2 Sa 82/10
    1.Daran gemessen ist der Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien hinsichtlich der Vergleichsgruppenbildung zu respektieren, denn für die Unterscheidung der beiden Gruppen innerhalb der Arbeitsplätze Materialverwalter I gibt es nachvollziehbare, sachliche, nicht auf Missbrauch zielende Gründe (vgl. dazu auch BAG, 03.04.2008, 2 AZR 879/06, NJW 2008, 2940).
  • BAG, 21.09.2006 - 2 AZR 284/06

    Interessenausgleich mit Namensliste - Massenentlassung - Vertrauensschutz

    Auszug aus LAG Hamm, 23.06.2010 - 2 Sa 82/10
    Den Betriebsparteien wird ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt, denn die eingeschränkte Möglichkeit der Überprüfung der sozialen Auswahl erstreckt sich nicht nur auf die Gewichtung der in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG genannten sozialen Kriterien, sondern auf den gesamten Komplex der sozialen Auswahl und damit auch auf die Vergleichsgruppenbildung, ohne die eine soziale Auswahl nicht durchgeführt werden kann (BAG, 21.09.2006, 2 AZR 284/06, juris; BAG, 17.01.2008, 2 AZR 405/06, NZA-RR 2008, 571).
  • BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 697/01

    Betriebsbedingte Kündigung - soziale Auswahl

    Auszug aus LAG Hamm, 23.06.2010 - 2 Sa 82/10
    Weil es darauf ankommt, ob der gekündigte Arbeitnehmer die Tätigkeiten eines weiterbeschäftigten Arbeitnehmers übernehmen kann, muss der auswahlrelevante Personenkreis nicht zwangsläufig alle Mitarbeiter mit derselben Vergütungsgruppe umfassen (vgl. BAG, 05.05.1994, 2 AZR 917/93, EZA KSchG § 1 Soziale Auswahl; BAG, 05.12.2002, 2 AZR 697/01, NZA 2003, 849).
  • BAG, 17.01.2008 - 2 AZR 405/06

    Sozialauswahl - grobe Fehlerhaftigkeit

    Auszug aus LAG Hamm, 23.06.2010 - 2 Sa 82/10
    Den Betriebsparteien wird ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt, denn die eingeschränkte Möglichkeit der Überprüfung der sozialen Auswahl erstreckt sich nicht nur auf die Gewichtung der in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG genannten sozialen Kriterien, sondern auf den gesamten Komplex der sozialen Auswahl und damit auch auf die Vergleichsgruppenbildung, ohne die eine soziale Auswahl nicht durchgeführt werden kann (BAG, 21.09.2006, 2 AZR 284/06, juris; BAG, 17.01.2008, 2 AZR 405/06, NZA-RR 2008, 571).
  • BAG, 05.05.1994 - 2 AZR 917/93

    Betriebsbedingte Kündigung - Soziale Auswahl

    Auszug aus LAG Hamm, 23.06.2010 - 2 Sa 82/10
    Weil es darauf ankommt, ob der gekündigte Arbeitnehmer die Tätigkeiten eines weiterbeschäftigten Arbeitnehmers übernehmen kann, muss der auswahlrelevante Personenkreis nicht zwangsläufig alle Mitarbeiter mit derselben Vergütungsgruppe umfassen (vgl. BAG, 05.05.1994, 2 AZR 917/93, EZA KSchG § 1 Soziale Auswahl; BAG, 05.12.2002, 2 AZR 697/01, NZA 2003, 849).
  • LAG Hamm, 12.11.2003 - 2 Sa 1232/03

    Beschränkte Nachprüfbarkeit der sozialen Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer

    Auszug aus LAG Hamm, 23.06.2010 - 2 Sa 82/10
    Die in Kenntnis der betrieblichen Verhältnisse vorgenommene Vergleichsgruppenbildung ist nur dann grob fehlerhaft, wenn bei der Bestimmung des Kreises der vergleichbaren Arbeitnehmer die Austauschbarkeit offensichtlich verkannt worden ist und es an sachlich nachvollziehbaren, plausiblen Differenzierungsgründen fehlt (BAG, 17.11.2005, 6 AZR 107/05, DB 2006; LAG Hamm v. 12.11.2003 - 2 Sa 1232/03, juris).
  • BAG, 21.05.2008 - 8 AZR 84/07

    Betriebsübergang: Indiztatsachen - Massenentlassung: Ende des

    Auszug aus LAG Hamm, 23.06.2010 - 2 Sa 82/10
    Mit dem Abschluss des Interessenausgleichs mit Namensliste hat die Insolvenzschuldnerin ihre Beratungspflicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG erfüllt (BAG, 21.05.2008, 8 AZR 84/07, NZA 2008, 753).
  • BAG, 28.08.2003 - 2 AZR 368/02

    Betriebsbedingte Kündigung - Insolvenzverwalter - Interessenausgleich mit

    Auszug aus LAG Hamm, 23.06.2010 - 2 Sa 82/10
    Es ist daher von dem Regelfall auszugehen, dass der Betriebsrat seine Verantwortung gegenüber den von ihm repräsentierten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen wahrnimmt und bei unvermeidbaren Entlassungen darauf achtet, dass bei der Auswahl der ausscheidenden Arbeitnehmer soziale Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigt werden (vgl. BAG, 28.08.2003, 2 AZR 368/02, NZA 2004, 432).
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